Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juli 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 197 Arlberg Straße wird im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 9,915, führt anschließend durch die „Schmittengalerie“ und bindet bei km 10,334 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde St. Anton am Arlberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8708-14 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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