Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Juli 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 302 Wiener Nordrand Straße und der B 8 Wagramer Straße im Bereich der Stadt Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 302 Wiener Nordrand Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,690 der A 23 Südost Tangente Wien im Bereich der Anschlußstelle Hirschstetten mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen von und zur Hirschstettner Straße, führt von dort westlich der Süßenbrunner Straße kreuzt die Breitenleer Straße und den Rautenweg und endet nach Unterführung der Bahnlinie der ÖBB Wien Süd-Laa an der Thaya an der unter Punkt 2 festgelegten Trasse der B 8 Wagramer Straße.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 8 Wagramer Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 9,82 und bindet bei km 10,282 (alt)/10,292 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich der Anschlußstelle Hirschstetten mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. April 1988, BGBl. Nr. 235, von km 8,690 bis km 8,995 abgeändert.
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