Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. September 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 24 Hochschwab Straße im Bereich der Gemeinde Palfau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 24 Hochschwab Straße wird im Bereich der Gemeinde Palfau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 47,0 und bindet bei km 47,22 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Palfau aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-24- 24 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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