Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Oktober 1990 betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil
der B 111 Gailtal Straße von km 96,974 bis km 97,064 und von km 97,182 bis km 97,297 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 2. März 1981, BGBl. Nr. 124, bestimmten - Abschnitt „Klammberg-Aue“,
der B 161 Paß Thurn Straße von km 135,242 bis km 136,565 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. September 1976, BGBl. Nr. 520, bestimmten - Abschnitt „Paß Thurn-Jochberg“,
der B 161 Paß Thurn Straße von km 140,958 bis km 141,310 und von km 141,648 bis km 142,190 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 29. Juli 1981, BGBl. Nr. 379, bestimmten - Abschnitt „Alte Wacht“,
der B 164 Hochkönig Straße von km 15,917 bis km 16,411 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. April 1975, BGBl. Nr. 236, bestimmten - Abschnitt „Feisten
Hochfilzen“,
der B 165 Gerlos Straße von km 27,30 bis km 27,49 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. August 1980, BGBl. Nr. 398, bestimmten - Abschnitt „Kalkofenbrücke“,
der B 165 Gerlos Straße von km 57,405 bis km 57,655 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 3. Juli 1980, BGBl. Nr. 342, bestimmten - Abschnitt „Aufstieg Hainzenberg“,
der B 170 Brixental Straße von km 25,80 bis km 26,143 und von km 26,76 bis km 27,31 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. April 1973, BGBl. Nr. 223, bestimmten - Abschnitt „Kirchberg-Kitzbühel“,
der B 171 Tiroler Straße von km 36,66 bis km 37,15 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. November 1979, BGBl. Nr. 479, bestimmten - Abschnitt „Zillerbrücke Strass“,
der B 171 Tiroler Straße von km 510,80 (alt) bis km 512,46 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. November 1978, BGBl. Nr. 575, bestimmten - Abschnitt „Verlegung im Bereich der Anschlußstelle Zams/Landeck-Ost“,
der B 172 Walchsee Straße von km 0,40 bis km 0,60 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Oktober 1984, BGBl. Nr. 393, bestimmten - Abschnitt „Glemmbrücke“,
der B 172 Walchsee Straße von km 12,136 bis km 12,545 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. April 1985, BGBl. Nr. 172, bestimmten - Abschnitt „Umlegung Ramsbach“,
der B 172 Walchsee Straße von km 27,745 bis km 29,325 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. November 1974, BGBl. Nr. 737, bestimmten - Abschnitt „Sebi-Niederndorf“,
der B 173 Eiberg Straße von km 4,49 bis km 4,82 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 16. Oktober 1984, BGBl. Nr. 415, bestimmten - Abschnitt „Grabenbrücke I + II“,
der B 175 Wildbichler Straße von km 3,018 (alt) bis 7,143 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. November 1973, BGBl. Nr. 586, bestimmten - Abschnitt „Umlegung Eichelwang Ebbs“,
der B 181 Achensee Straße von km 29,642 bis km 29,808 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 4. November 1980, BGBl. Nr. 488, bestimmten - Abschnitt „Hagenbrücke“,
der B 197 Arlberg Straße von km 557,29 (alt) bis km 558,03 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Dezember 1977, BGBl. Nr. 606, bestimmten - Abschnitt „Verlegung im Bereich der Jungbrunntobel-, Maienwaisen- und Baggentobelgalerie“ und
der B 199 Tannheimer Straße von km 3,980 bis km 6,382 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. Februar 1974, BGBl. Nr. 136, bestimmten - Abschnitt „Gemstalbrücke“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.