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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. August 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinde Feistritz im Rosental

Geltender Text a fecha 1990-08-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBL. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85 Rosental Straße wird im Bereich der Gemeinde Feistritz im Rosental wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 32,86, überführt anschließend die Bahnlinie der ÖBB Klagenfurt-Rosenbach und bindet bei km 33,03 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Feistritz im Rosental aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 500 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.