Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1990 betreffend die Übertragung von Berechtigungen nach dem Ingenieurgesetz 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird kundgemacht, daß gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. dem Verband österreichischer Ingenieure über dessen Antrag die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur” nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. übertragen wurde. Diese Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991.
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