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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 153 Weißenbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad Ischl

Geltender Text a fecha 1990-11-08

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 153 Weißenbacher Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Bad Ischl wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 9,407 (alt) kurz nach der Höllbachbrücke und bindet bei km 9,540 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Bad Ischl aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8902 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.