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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Puchwerk im Bereich der Stadt Graz

Geltender Text a fecha 1990-11-23

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Puchwerk der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadt Graz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 1,00 des Abschnittes Graz/Ost-Graz/Liebenau der A 2 Süd Autobahn und stellt über Zu- und Abfahrtsstraßen die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (Fuchsenfeldweg) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Graz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.