Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. Oktober 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postminister der Volksrepublik Ungarn nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1990-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postminister der Volksrepublik Ungarn nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 11. Juli 1990, Zl. 151.050/1-I/5-1990, seitens der Republik Österreich widerrufen.

Die für das ADR zuständige Behörde Ungarns hat am 23. August 1990 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 362/1981

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.