Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 20. September 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1990-10-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern *1), wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Juli 1990, Zl. 151 319/1-I/5-1990, seitens der Republik Österreich widerrufen.

Die für das ADR zuständige Behörde der Deutschen Demokratischen Republik hat am 22. August 1990 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 94/1981

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