Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. August 1990 betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure *1) wurde mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 24. Juli 1990, Zl. A 13/27.20.71-21 (407)/177 Va 90, seitens der Bundesrepublik Deutschland widerrufen.
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat den Eingang des Widerrufes am 2. August 1990 bestätigt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 279/1987
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