Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 117 Buchauer Straße im Bereich der Marktgemeinden Altenmarkt bei Sankt Gallen und Weißenbach an der Enns
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 117 Buchauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinden Altenmarkt bei Sankt Gallen und Weißenbach an der Enns wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 1,40 und bindet nach Überquerung der Enns bei km 2,25 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Altenmarkt bei Sankt Gallen und Weißenbach an der Enns aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-117-12 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.