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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

Geltender Text a fecha 1991-04-05

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenteil

1.

der B 100 Drautal Straße von km 131,236 bis km 131,880 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. April 1980, BGBl. Nr. 184, bestimmten - Abschnitt „Thurnbachbrücke“,

2.

der B 186 Ötztal Straße von km 10,492 bis km den 11,103 wird, soweit er durch die Umlegung auf bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. September 1986, BGBl. Nr. 532, bestimmten - Abschnitt „Tuppen-Lehn(Auplattenbrücke)“,

3.

der B 188 Silvretta Straße von km 16,81 (alt)/km 17,045 (neu) bis km 18,91 (alt)/km 19,145 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 19. Jänner 1982, BGBl. Nr. 47, bestimmten - Abschnitt „Nederle-Ulmichhöhe“,

4.

der B 312 Loferer Straße von km 354,20 (alt) bis km 350,97 (alt)wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. März 1975, BGBl. Nr. 182, bestimmten - Abschnitt „St. Johann-Stanglwirt“,

5.

der B 314 Fernpaß Straße von km 58,6 (alt) bis km 58,8 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. Oktober 1973, BGBl. Nr. 542, bestimmten - Abschnitt „Katzenberg II“,

6.

der B 314 Fernpaß Straße von km 16,115 bis km 16,325 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 27. April 1989, BGBl. Nr. 225, bestimmten - Abschnitt „Unfallstelle Fernstein“ und

7.

der B 315 Reschen Straße von km 30,039 bis km 32,239 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. Juni 1976, BGBl. Nr. 335, bestimmten - Abschnitt „Pfunds-Kajetansbrücke“

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.