Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 221 Wiener Gürtel Straße und der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 221 Wiener Gürtel Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Rampe 100 beginnt bei km 0,085 der bestehenden Rampe R und bindet nach Überbrückung des Donaukanals bei km 0,431 in die Richtungsfahrbahn Brigittenauer Lände der B 227 Donaukanal Straße ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 227 Donaukanal Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Rampe 200 beginnt bei km 6,98 der Richtungsfahrbahn Brigittenauer Lände der B 227 Donaukanal Straße und bindet bei km 0,448 in die bestehende Rampe S ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.