Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 91 Loiblpaß Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ferlach

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-07-26
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 91 Loiblpaß Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Ferlach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,15 und bindet bei km 23,31 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Ferlach aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:500 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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