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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Gemeinde Kematen an der Krems

Geltender Text a fecha 1991-03-26

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 139 Kremstal Straße wird im Bereich der Gemeinde Kematen an der Krems wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 26,936 und bindet bei km 27,515 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus dem beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kematen an der Krems aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 139-86/90 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.