Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-03-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) an der B 1 Wiener Straße (bei deren km 243,743) und bindet bei km 0,252 (neu)/ km 11,36 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 549.88/Änderung 648.90 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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