Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-07-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern (BGBl. Nr. 174/1980) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl. 151 051/1-I/5-90, vom 11. Juli 1990 seitens der Republik Österreich widerrufen.

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat am 4. April 1991 diese Vereinbarung ebenfalls widerrufen; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.

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