LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON IRLAND

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. August 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Irland, in der Folge die Vertragsparteien genannt,

ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),

VOM Wunsche geleitet, ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt zu fördern und in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

HABEN folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Anwendung dieses Abkommens

a)

bedeutet der Ausdruck „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle Irlands den Minister für Verkehr und Fremdenverkehr (Minister of Tourism, Transport and Communications), oder in beiden Fällen, jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallenden Funktionen ermächtigt ist;

c)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;

d)

bedeutet der Ausdruck „Tarife“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Frachtgut bezahlten Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agenturleistungen und sonstige Hilfsdienste, jedoch ausschließlich der Entgelte oder Bedingungen für die Beförderung von Post;

e)

bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:

i)

in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;

f)

haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“, „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention gegebene Bedeutung.

2.

Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen integralen Bestandteil des Abkommens und jede Bezugnahme auf das Abkommen ist unter Einschluß des Anhanges zu verstehen, außer es wird etwas anderes festgelegt.

Artikel 2

Gewährung von Verkehrsrechten

1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge die „vereinbarten Fluglinien“ bzw. die „festgelegten Flugstrecken“ genannt.

2.

Das/die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen genießt/genießen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrages folgende Rechte:

a)

das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b)

das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; und

c)

beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im internationalen Verkehr Fluggäste, Frachtgut und Post getrennt oder gemeinsam aufzunehmen und abzusetzen.

3.

Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht wurden, genießen ebenfalls die in Absatz 2 lit. a und b dieses Artikels festgelegten Rechte.

4.

Keine Bestimmung in diesem Abkommen ist dahingehend auszulegen, daß dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Frachtgut und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.

2.

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können von dem/den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es/sie in der Lage ist/sind, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

3.

Jede Vertragspartei hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung des/der Fluglinienunternehmen(s) durch die andere Vertragspartei abzulehnen oder solchen Fluglinienunternehmen die in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte zu versagen, zu widerrufen oder dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß das/die betreffende(n) Fluglinienunternehmen seine/ihre zentrale Verwaltung und seinen/ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, daß die Mehrheit seiner/ihrer Firmenanteile sich im Eigentum der Staatsangehörigen oder der Regierung der anderen Vertragspartei befindet, und die tatsächliche Kontrolle von diesen Staatsangehörigen oder der Regierung ausgeübt wird.

4.

Das/die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen, dem/denen auf diese Weise die Bewilligung erteilt worden ist, kann/können jederzeit den Teil- oder Vollbetrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen die anzuwendenden Bestimmungen dieses Abkommens befolgt, und daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 dieses Abkommens erstellten Tarife bezüglich dieser Fluglinien in Kraft sind.

5.

Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das/die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

Falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt/unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder

b)

falls das/die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt/unterlassen, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen und dem dazugehörigen Anhang vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

6.

Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 15 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß die sofortige Aussetzung, der sofortige Widerruf oder die Auferlegung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die in Absatz 5 dieses Artikels angeführten Gesetze oder Vorschriften, zu verhindern.

Artikel 4

Beförderungskapazität

1.

Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Luftverkehrsverbindungen bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen Bestimmungsort hat.

2.

Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenzen ihrer planmäßigen Dienste, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.

3.

Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

4.

Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, das Problem zu lösen.

5.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt wurde.

6.

Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 5

Beistellung von Statistiken

1.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.

2.

Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Artikel 6

Tarife

1.

Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.

2.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

3.

Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

4.

Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden, oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn Tage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von dreißig Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

5.

Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 3 vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 4 einigen, so werden die Vertragsparteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

6.

Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien genehmigt wurde.

7.

Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 7

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

1.

Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend den Ein- und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während des Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet gelten für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei.

2.

Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Frachtgut und Post nach, in und aus ihrem Hoheitsgebiet, wie beispielsweise die Formalitäten betreffend Pässe, Zölle, Devisen und sanitäre Maßnahmen, gelten für die Dauer des Aufenthaltes in besagtem Hoheitsgebiet für Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Frachtgut und Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden.

3.

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

4.

Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.

Artikel 8

Untersuchung von Unfällen

1.

Im Falle einer Notlandung oder eines Unfalles eines Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei werden die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Notlandung oder der Unfall erfolgt ist, unverzüglich die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei davon verständigen, sofortige Schritte zur Hilfeleistung für die Besatzungsmitglieder und die Fluggäste veranlassen, für die Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an Bord befindlichen Post, des Gepäcks und des Frachtguts sorgen und die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Einzelheiten und näheren Umstände der Notlandung oder des Unfalles ergreifen.

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