Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Volksrepublik Polen nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Volksrepublik Polen nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern (BGBl. Nr. 180/1982) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Zl. 151.053/1-I/5-1990 vom 16. Juli 1990 seitens der Republik Österreich widerrufen.
Die für das ADR zuständige Behörde der Republik Polen hat am 16. Juli 1991 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.
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