(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-07-08
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 Anlage A des ADR sowie der Rn. 211 210 der Anlage B.1a und 212 210 der Anlage B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a), das als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3a) gilt, zur Beförderung zugelassen in:

2.

Sonstige Vorschriften

Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung müssen

Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens

Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen darf 1,04 kg je

Liter Fassungsraum nicht übersteigen.

Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter erfolgen.

Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 m3 anzubringen ist, muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen:

20 für die Kennzeichnung der Gefahr

3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.

Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe

der Klasse 2, Ziffer 3a), einzuhalten.

3.

Vermerke im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluorethan, Kl. 2 ADR'' sowie den folgenden Vermerk: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.

4.

Gültigkeit

Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen den Niederlanden und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.

Den Haag, den 27. Juni 1991

Wien, den 8. Juli 1991

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.