(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a)
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 Anlage A des ADR sowie der Rn. 211 210 der Anlage B.1a und 212 210 der Anlage B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a), das als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3a) gilt, zur Beförderung zugelassen in:
- Flaschen gemäß Rn. 2212, 1a),
- Gefäßen gemäß Rn. 2212, 1b),
- Tanks gemäß Rn. 2212, 1c) und Anhang B.1a
Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung müssen
- die Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
- die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b und
- die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3a) gelten.
Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
- 2,2 MPa (22 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
- 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen darf 1,04 kg je
Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Das Einfüllen des Stoffes darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter erfolgen.
Die Kennzeichnung, die an jedem Tankfahrzeug oder Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 m3 anzubringen ist, muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen:
20 für die Kennzeichnung der Gefahr
3159 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe
der Klasse 2, Ziffer 3a), einzuhalten.
Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen: „1,1,1,2-Tetrafluorethan, Kl. 2 ADR'' sowie den folgenden Vermerk: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
Gültigkeit
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen den Niederlanden und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Den Haag, den 27. Juni 1991
Wien, den 8. Juli 1991
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