(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-08-09
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a so wie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b darf 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3a), in den nachstehend beschriebenen Verpackungen und Beförderungsmitteln unter den festgelegten Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden.

1.

Verpackungen und Beförderungsmittel

1.1 Es sind Flaschen nach Rn. 2212 Abs. 1a) oder Gefäße nach Rn. 2212 Abs. 1b) oder Tanks nach Rn. 2212 Abs. 1c) in Verbindung mit den Anhängen B.1a und B.1b zu verwenden.

1.2 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der Prüfungen, der Kennzeichnung und des Betriebs müssen

2.

Sonstige Vorschriften

2.1 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sind mit einem Überdruck von mindestens

2.2 Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und Tanks darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.

2.3 Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in trockene Behälter gefüllt werden.

2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Litern gemäß Rn. 10 500 der Anlage B des ADR anzubringende Kennzeichnung muß folgende Kennzeichnungsnummern tragen:

2.5 Die sonstigen für Gase der Klasse 2 Ziffer 3a) geltenden Vorschriften des ADR sind entsprechend anzuwenden.

3.

Angaben im Beförderungspapier

(2) Diese Regelung ersetzt die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich am 23.1./5.6.1991 geschlossene Vereinbarung. *1) Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.

Wien, den 11. 7. 1991

Bonn, den 27. 06. 1991


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 377/1991

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