(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT, UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FÜR DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN NACH RN. 2010 UND 10 602 DES ADR ÜBER DIE FREISTELLUNG VON ALUMINIUMSTAUB UND ALUMINIUMPULVER VON DEN BEFÖRDERUNGSVORSCHRIFTEN DES ADR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-09-07
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR finden auf Aluminiumstaub und Aluminiumpulver der Klasse 4.2, RN. 2431, Ziffer 6a), sowie Staub, Pulver und feine Späne von Aluminium der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1d), die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR unter den folgenden Bedingungen keine Anwendung.

(2) Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4 der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff (Verpackungsgruppen I, II oder III) erfordern.

(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.

(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und Schweden bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 12. 3. 1991

Karlstad, 8. 7. 1991

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.