Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Winklarn und Amstetten
Gemäß § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, spätestens mit Ablauf des 11.09.1996 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:
Gemäß § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, spätestens mit Ablauf des 11.09.1996 außer Kraft getreten.
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der B 121a Weyerer Straße Abzweigung Amstetten wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 121a Weyerer Straße Abzweigung Amstetten in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Gemäß § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, spätestens mit Ablauf des 11.09.1996 außer Kraft getreten.
Anlage
(zu BGBl. Nr. 496/1991)
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
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