Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Niederthalheim und Oberndorf bei Schwanenstadt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-10-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 135 Gallspacher Straße wird im Bereich der Gemeinden Niederthalheim und Oberndorf bei Schwanenstadt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,875 (alt)/(neu) und bindet bei km 24,202 (alt)/24,190 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Niederthalheim und Oberndorf bei Schwanenstadt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 135-29/91 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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