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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 129 Eferdinger Straße im Bereich der Marktgemeinde Waizenkirchen

Geltender Text a fecha 1991-10-18

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der B 129 Eferdinger Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Waizenkirchen wie folgt bestimmt:

Die B 129 Eferdinger Straße wird von km 40,040 bis km 40,144 und von km 41,250 bis km 41,740 auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten sowie der aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Waizenkirchen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.