(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentlich Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Norwegen gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend Abweichungen von den Vorschriften hinsichtlich der Abmessungen für die orangefarbene Tafel und den Gefahrzettel 7D

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-12-21
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Abweichend von Rn. 10 500 und Rn. 71 500 der Anlage B des ADR dürfen, wenn es die Größe und Konstruktion des Fahrzeugs erfordert, die Abmessungen der orangefarbenen Tafel gemäß Rn. 10 500 auf 300 mm für die Grundlinie, 120 mm für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand verkleinert werden und die Abmessung des Gefahrzettels nach Muster 7D auf 100 mm für jede Seite verkleinert werden.

2.

Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

3.

Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Österreich und Norwegen bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 4. Oktober 1991

Oslo, am 7. November 1991

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