Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Iran

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-12-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Persisch

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 18 erfolgte am 23. Oktober 1990; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 21. Dezember 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Islamischen Republik Iran,

in gleicher Weise vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung und zum Betrieb eines Linienflugverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für den Zweck des vorliegenden Abkommens, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet:

a)

der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *) und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Änderung des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern sie für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;

b)

der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Islamischen Republik Iran die Zivilluftfahrtorganisation (Civil Aviation Organization) und jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von der genannten Organisation ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist, und im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Stelle, die zur Wahrnehmung der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;

c)

der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d)

der Ausdruck „Beförderungskapazität“ in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast und in bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie“ die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;

e)

der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzen den Küstengewässer, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

f)

die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ besitzen die ihnen im Artikel 96 der Konvention von Chikago jeweils beigegebene Bedeutung.

Selbstverständlich begrenzen oder erweitern die den Artikeln des vorliegenden Abkommens beigegebenen Überschriften in keiner Weise den Sinn der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

Artikel 2

Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei folgende im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte für die Durchführung eines internationalen Fluglinienverkehrs seitens des namhaft gemachten Fluglinien unternehmens der anderen Vertragschließenden Partei:

a)

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;

b)

im genannten Hoheitsgebiet nicht-gewerbliche Landungen durchzuführen; und

c)

auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.

(2) Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

(3) In Kampf- oder militärisch besetzten Gebieten oder davon in Mitleidenschaft gezogenen Gebieten unterliegt der Betrieb dieser Fluglinien der Zustimmung der zuständigen Behörden.

Artikel 3

Namhaftmachung und Bewilligungen

(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die zuständigen Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Bewilligung unverzüglich zu erteilen.

(3) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei können von dem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention üblicherweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(4) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei den Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen, oder

b)

falls es dieses Fluglinienunternehmen unter läßt, die Gesetze und/oder Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c)

falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder Vorschriften zu verhindern.

Artikel 5

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

(1) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragschließenden Partei über den Ein- oder Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen über ihrem Hoheitsgebiet oder innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten auch für Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei.

(2) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragschließenden Partei über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung, Frachtgut oder Post in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Formalitäten hinsichtlich Einflug, Ausflug, Ausreise und Einreise sowie Zoll- und Gesundheitsmaßnahmen, gelten auch für Fluggäste, Besatzung, Frachtgut oder Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei befördert werden, während sie sich innerhalb des genannten Hoheitsgebietes befinden.

(3) Jede Vertragschließende Partei stellt der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen Kopien der in diesem Artikel genannten maßgeblichen Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.

(4) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei hat das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eigene Vertretungen zu unterhalten. Im Falle der Namhaftmachung eines Generalbeauftragten oder Gebietsvertreters muß dieser Agent das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei sein, sofern zwischen den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nichts anderes vereinbart wird.

Artikel 6

Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben

(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Treibstoffvorräte, Schmieröle, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei befinden, das die Befugnis zum Betrieb der in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken und Fluglinien besitzt, ist bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei oder dem Verlassen desselben auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen staatlichen Abgaben oder Gebühren befreit, sogar dann, wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über dieses Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht werden.

(2) Treibstoffe, Schmieröle, technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die in das Hoheitsgebiet der einen Vertragschließenden Partei von der anderen Vertragschließenden Partei oder ihren Staatsangehörigen eingeführt werden und nur zur Verwendung in Luftfahrzeugen dieser Vertragschließenden Partei bestimmt sind, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen staatlichen Abgaben oder Gebühren befreit.

(3) Treibstoff, Schmieröle, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die an Bord des Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an Bord genommen und auf internationalen Fluglinien verwendet werden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zöllen, Steuern, Untersuchungsgebühren und sonstigen staatlichen Abgaben oder Gebühren befreit.

(4) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

(5) Von allen Zöllen und/oder Steuern sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenso befreit offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie zum Beispiel Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Bordkarten, Flugpläne, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei ausschließlich zu dessen Verwendung eingeführt werden.

Artikel 7

Flughafeneinrichtungen und -gebühren

Jede Vertragschließende Partei kann für die Benützung von Flughäfen oder sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren auferlegen oder auferlegen lassen.

Beide Vertragschließende Parteien vereinbaren jedoch, daß diese Gebühren nicht höher sein werden als jene, welche für die Benützung solcher Flughäfen und Einrichtungen von ihren nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten wären, die auf gleichartigen internationalen Fluglinien eingesetzt sind.

Artikel 8

Beförderungskapazitätsvorschriften und Genehmigung von Flugplänen

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei die Interessen des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den auf den gesamten Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die Hauptaufgabe der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien betriebenen vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Auslastung ausreicht, die jeweilige und voraussehbare Beförderungsnachfrage von Fluggästen, Frachtgut und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu decken.

(4) Vorbehaltlich der in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels festgelegten Grundsätze kann das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei auch ein Beförderungsangebot für den Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten jener Drittländer, die in dem dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen Flugstreckenplan angeführt sind, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bereitstellen.

(5) Das bereitzustellende Beförderungsangebot, einschließlich der Frequenz der Fluglinien und der Typen der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien auf den vereinbarten Fluglinien einzusetzenden Luftfahrzeuge, ist von den Luftfahrtbehörden nach einer von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erreichten Vereinbarung festzulegen. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen geben diese Empfehlung erst nach entsprechenden Beratungen miteinander ab, wobei die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen sind.

(6) Kommt es zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien zu Unstimmigkeiten, sind die in Absatz 5 genannten Fragen durch Übereinkunft zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu klären. Bis eine solche Übereinkunft erreicht ist, bleiben die für eine Saison im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Beförderungskapazitäten und Flugpläne für entsprechende weitere Saisonen unverändert.

(7) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei spätestens dreißig Tage vor der Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

Artikel 9

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Flugstrecken und Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Bedingungen, unter denen diese Zeugnisse oder Ausweise ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die gemäß der Konvention erstellt werden können oder erstellt sind, entsprechen oder über diesen liegen.

Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragschließenden Partei oder einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 10

Beförderungstarife

(1) Die von den Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien für die vereinbarten Fluglinien einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Charakteristika der Beförderung und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die auf den gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr betreiben, zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind nach folgenden Regeln zu erstellen:

a)

Sind die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien Mitglieder eines internationalen Verbandes von Fluglinienunternehmen mit einem Tariffestsetzungsverfahren und besteht bereits ein Tarifbeschluß hinsichtlich der vereinbarten Fluglinien, werden die Tarife von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien entsprechend diesem Tarifbeschluß festgelegt.

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