Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark
Geltender Text a fecha 1991-01-11
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von km 19,55 bis km 20,22 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 1. Dezember 1986, BGBl. Nr. 669, bestimmten - Abschnitt „Bahnüberführung-Dürnstein“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.