Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 112 Gesäuse Straße von km 43,366 bis km 43,450 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 8. März 1983, BGBl. Nr. 204, bestimmten – Abschnitt „Scheibenfischerbrücke-Hieflau“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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