Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Mindestabmessungen der Schleusen bei der Staustufe Wien-Freudenau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Schleusen der Staustufe Wien-Freudenau.
Mindestabmessungen
§ 2. Die Staustufe Wien-Freudenau muß mit zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge von jeweils mindestens 275 m ausgestattet sein.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.