Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Inn und der Salzach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der österreichischen Grenzstrecke des Inn zwischen Fluß-km 68,0 und Fluß-km 4,2 (Kraftwerk Passau/Ingling) sowie auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluß-km 37,5 (Landesgrenze Oberösterreich-Salzburg) und Fluß-km 0 (Einmündung in den Inn).
Fahrverbot
§ 2. Auf den in § 1 bezeichneten Gewässern ist die Schiffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), verboten.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.