Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden St. Gallenkirch und Tschagguns
Geltender Text a fecha 1991-02-05
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 188 Silvretta Straße von km 70,88 bis km 72,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. April 1986, BGBl. Nr. 241, bestimmten - Abschnitt „Gortniel-Maurenstutz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.