Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Margarethen an der Raab
Geltender Text a fecha 1991-02-08
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von km 5,75 bis km 11,08 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten - Abschnittes „St. Margarethen - Fladnitz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.