Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße und der B 181 Achensee Straße im Bereich der Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-03-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 169 Zillertal Straße wird im Bereich der Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) im „Knoten B 169/B 171/B 181“ mit Anbindungen an die B 171 Tiroler Straße und B 181 Achensee Straße, durchörtert in der Folge den Brettfallfelsen, verläuft nach dem Tunnel in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse und bindet bei km 3,00 (neu)/km 2,53 (alt) wieder in den Bestand ein.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 181 Achensee Straße - Rampe 600 (neu) im „Knoten B 169/B 171/B 181“ wird im Bereich der Gemeinde Strass im Zillertal wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Abfahrtsrampe (Rampe 600 neu) zweigt im Bereich des „Knotens B 168/B 171/B 181“ von der bestehenden Rampe 600 bei deren km 0,10 ab und bindet in der Folge in die B 171 Tiroler Straße ein.

3.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herstellenden Straßenabschnitte einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen (Rampen) aus dem beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Strass im Zillertal und Schlitters aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. P 103-117 im Maßstab 1:5 000 sowie Plan Nr. P 103-118 und P 103-119 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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