Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 10 602 des ADR betreffend eine Abweichung von den Vorschriften der Rn. 210 313f) 1

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-04-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 10 602 des ADR betreffend eine Abweichung von den Vorschriften der Rn. 210 313f) 1 (BGBl. Nr. 528/1978) wurde durch die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland widerrufen.

Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat am 22. Februar 1991 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.

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