LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 des Abkommens wurden am 29. November 1989 bzw. 1. Februar 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 mit 1. April 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragschließenden Parteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Arabischen Republik Ägypten den Minister für Zivilluftfahrt – den Vorsitzenden der Ägyptischen Zivilluftfahrtbehörde – oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität jeder der Vertragschließenden Parteien stehen;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt wird;
bedeutet der Ausdruck „Frachtfluglinie“ eine internationale Fluglinie, die durch Flugzeuge betrieben wird, auf denen Fracht oder Post (mit Hilfsbegleitern), getrennt oder verbunden, aber ohne zahlende Passagiere befördert werden;
bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum von mehr als einem Staat führt;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
bedeutet der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen.
Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildenden, Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt(en) das (die) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchzuführen, um Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen. Das (die) von den Vertragsparteien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, Frachtfluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu betreiben, auf denen Fracht (mit Hilfsbegleitern) getrennt befördert wird. Auf derartigen Frachtfluglinien dürfen keine Passagiere befördert werden.
Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem (den) Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragschließenden Partei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
Von dem (den) seitens einer der Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragschließenden Partei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 dieses Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen worden ist.
Artikel 4
Aussetzung und Widerruf
Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden Parteien darum ersucht hat.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Luftverkehrsverbindungen bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer jeden Vertragschließenden Partei seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort hat.
Vorbehaltlich der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien kann die durch diesen Artikel vorgesehene Kapazität durch zusätzliche Kapazität zur Durchführung jenes internationalen Verkehrs erhöht werden, der auf den festgelegten Flugstrecken solche Abflugs- und Bestimmungsorte aufweist, die nicht in den Gebieten der Vertragschließenden Parteien liegen, die die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben.
Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenzen ihrer planmäßigen Dienste, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.
Die derart getroffenen Vereinbarungen sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, das Problem zu lösen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.
Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne oder Vereinbarungen bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Die von dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen ähnlichen Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Weiters sind von diesen Abgaben, Gebühren und ähnlichen Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragschließenden Partei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien an Bord genommen wurden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragschließenden Partei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragschließenden Partei entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
Beförderungstarife
Die von dem (den) Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit in angemessener Höhe zu erstellen.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
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