Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße und der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-06-19
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Nassereith wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der Anschlußstelle „Nassereith/Süd“ im Zuge der unter Punkt 2 verordneten Trasse der

B 189 Mieminger Straße, führt in der Folge durch den Seeck-Tunnel, verläuft anschließend am westlichen Ortsrand von Nassereith und bindet nach der Halbanschlußstelle „Nassereith/Nord“ bei km 14,74 (alt) in den Bestand ein.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 189 Mieminger Straße wird im Bereich der Gemeinde Nassereith wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,18 (alt), führt über die Anschlußstelle „Nassereith/Süd“ und bindet bei km 24,63 (alt) wieder in den Bestand ein.

3.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nassereith aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 89.590 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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