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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger

Geltender Text a fecha 1991-06-18

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 32,60 bis km 33,30 und von km 33,65 bis km 34,35 in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Benützung der bestehenden Straßentrasse.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Thannhausen und Feistritz bei Anger aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.