(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 DES ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON PERESSIGSÄURE IN BESTIMMTER KONZENTRATION ALS STOFF DER KL. 5.2, ZIFF. 35

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-06-26
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551, 10 121 (1), 211 510 und 212 510 der Anlage A des ADR darf Peressigsäure mit

1.

Der Stoff muß in für die Beförderung von wäßrigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit 70% Wasserstoffperoxid, stabilisiert (Klasse 5.1, Ziffer 1) vorgesehenen Tankfahrzeugen und Tankcontainern gemäß Rn. 211 521 und 212 521 befördert werden.

2.

Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer müssen außerdem den allgemeinen Vorschriften, Teil 1, der Anhänge B.1a und B.1b der Anlage B des ADR entsprechen.

3.

Die Tankfahrzeuge müssen außerdem den besonderen Vorschriften der Rn. 211 520, 211 530 bis 211 532, 211 534, 211 535 und 211 550 entsprechen.

4.

Die Tankcontainer müssen außerdem den besonderen Vorschriften der Rn. 212 520, 212 530 bis 212 532, 212 534, 212 535 und 212 550 entsprechen.

5.

Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer, die diesen Stoff enthalten oder enthalten haben, müssen mit Zetteln nach Muster 5 und 8 gemäß Rn. 10 500 (6) und (7) sowie 10 130 versehen sein.

6.

Die Tankfahrzeuge und die Fahrzeuge, die Tankcontainer befördern, müssen mit einer Kennzeichnung gemäß Rn. 10 500 (1), (2), (3) und (5) versehen sein.

7.

Die Tankfahrzeuge und Tankcontainer dürfen, bei einer Bezugstemperatur von 15 Grad C, nicht mehr als zu 80% ihres Fassungsraumes gemäß Rn. 211 572 und 212 572 gefüllt sein.

8.

Der Stoff muß so stabilisiert sein, daß gefährliche Reaktionen bei einer Höchsttemperatur von 50 Grad C während der Beförderung vermieden werden.

9.

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen und zu unterstreichen: „Gemisch, enthält Peressigsäure und Wasserstoffperoxid, 5.2 Ziffer 35, ADR''.

(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Italien und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Rom, am 10. Dezember 1990

Wien, am 24. April 1991

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