(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES KATAR
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gem. Art. 22 des Abkommens wurden am 23. April bzw. 14. Mai 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 mit 13. Juli 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Staates Katar, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt *);
vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen der Anhänge der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist; und im Falle der Regierung des Staates Katar den Minister of Communication and Transport oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig vom genannten Minister ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen gesetzlich befugt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast; und
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“ in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
bedeutet für die Zwecke der folgenden Absätze der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen oder Fracht bezahlten Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste, jedoch ausschließlich des Entgelts und der Bedingungen für die Beförderung von Post.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:
ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
nach Maßgabe der im Anhang 1 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen auf allen Punkten der festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen und abzusetzen.
(2) Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinie aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
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ARTIKEL 3
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Fluglinienunternehmen oder mehrere Fluglinienunternehmen (im folgenden als Fluglinienunternehmen bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinie aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 4
Widerruf oder Aussetzung
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen; oder
falls dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt; oder
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß ein sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
(3) Greift eine Vertragspartei zu den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen, so werden davon die Rechte der anderen Vertragspartei nach Artikel 16 nicht berührt.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 5
Zölle und andere Abgaben
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren an Treib- und Schmierstoffvorräte, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder in diesem Hoheitsgebiet an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und nur zur Verwendung durch das oder auf dem Luftfahrzeug dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
(2) Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei verbleiben, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden. Derart befreite Güter dürfen nur mit der Genehmigung der Zollbehörden der anderen Vertragspartei entladen werden. Güter, die wieder ausgeführt werden, bleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Aufsicht der Zollbehörde unter Zollverschluß.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
(1) Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei gelten für den Verkehr und Betrieb der Luftfahrzeuge des von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während des Einflugs in das, des Aufenthaltes im, des Ausflugs aus und des Überfliegens des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei.
(2) Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet und insbesondere die Vorschriften bezüglich Paß-, Zoll-, Devisen- sowie medizinischen und Quarantäneformalitäten gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die in das oder aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in Luftfahrzeugen des von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ein- bzw. ausfliegen.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 7
Gleichbehandlung
(1) Die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftverkehrseinrichtungen von den Luftfahrzeugen eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von einem Luftfahrzeug eines nationalen Fluglinienunternehmens erhoben werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.
(2) Keine der Vertragsparteien darf ihrem eigenen oder einem anderen Fluglinienunternehmen bei der Anwendung ihrer Zoll-, Einreise-, Quarantäne- und ähnlichen Vorschriften oder bei der Benutzung von ihrer Kontrolle unterstehenden Flughäfen, Luftstraßen und Luftverkehrsdiensten sowie damit zusammenhängenden Einrichtungen einen Vorzug gegenüber dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei einräumen.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 8
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Ausweise
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise gemäß und entsprechend den im Rahmen der Konvention erstellten Normen für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die einem ihrer Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
(2) Sollten die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 1 genannten von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei für eine Person oder ein Luftfahrzeug ausgestellten oder für gültig erklärten Ausweise oder Zeugnisse eine Abweichung von den im Rahmen der Konvention erstellten Normen gestatten, die der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation gemeldet wurde, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, um sich davon zu überzeugen, daß die in Frage stehende Übung für sie annehmbar ist. Wird in diesen Angelegenheiten hinsichtlich der Flugsicherheit keine zufriedenstellende Übereinstimmung erzielt, so liegt damit ein Grund für die Anwendung von Artikel 4 dieses Abkommens vor.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 9
Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
(1) Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zum Verkehrsbedarf der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessenem Auslastungsfaktor ausreicht, um die jeweilige und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, aus oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, wonach sich das Beförderungsangebot richtet nach:
der Verkehrsnachfrage und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, durch das die vereinbarte Fluglinie verläuft, wobei andere Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, aus denen sich das Gebiet zusammensetzt, zu berücksichtigen sind; und
den Erfordernissen eines durchgehenden Betriebes des Fluglinienunternehmens.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 10
Genehmigung von Flugplänen
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