Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Soboth

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-10-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 69 Südsteirische Grenz Straße von km 13,91 (alt/neu) bis km 15,325 (alt)/14,64 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 31. März 1988, BGBl. Nr. 193, bestimmten - Abschnitt „Feistritzbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.