Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberschwang

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-10-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Eberschwang wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 27,320 (alt) und bindet nach Überbrückung der Bahnlinie der ÖBB Attnang-Puchheim - Ried im Innkreis bei km 28,176 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Eberschwang aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8704-14 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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