Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von magazinierten Treibkartuschen für Bolzensetzgeräte zur Direktbefestigung als Gegenstände der Klasse 1b, Ziffer 2c ADR, Zünder mit kleiner Ladung

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-10-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von magazinierten Treibkartuschen für Bolzensetzgeräte zur Direktbefestigung als Gegenstände der Klasse 1b, Ziffer 2c ADR, Zünder mit kleiner Ladung, (BGBl. Nr. 516/1983) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Zl. 151.062/1-I/5-91 vom 23. Juli 1991 seitens der Republik Österreich widerrufen.

Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat am 19. August 1991 diesem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.

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