(Übersetzung)VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VERKEHRSMINISTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, NACH RN. 2010 ADR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON MAGNESIUM- IMPRÄGNIERTEM KOKS MIT EINEM DURCHSCHNITTLICHEN MAGNESIUMGEHALT VON 42,5%, HÖCHSTENS JEDOCH 48,0%, ALS STOFF DER KLASSE 4.3, ZIFF. 1d)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-11-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von Rn. 2470 und 2471 ADR darf magnesiumimprägnierter Koks mit einem durchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5% höchstens jedoch 48,0% als Stoff der Klasse 4.3 Ziffer 1d) ADR unter folgenden Bedingungen auf der Straße befördert werden:

1.

Stoff- und Verpackungszulassung

1.1 Der Stoff muß nach den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und Einstufungskriterien - Kapitel 14 Abs. 14.4 der ÜN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter - geprüft sein und darf anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung in die Verpackungsgruppen I oder II erfordern.

2.

Verpackungen

2.1 Fässer

Der Stoff ist in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2) mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l zu verpacken.

2.2 Zusammengesetzte Verpackungen

Es dürfen auch zusammengesetzte Verpackungen mit Innengefäßen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 40 l und Kisten aus Metall, Holz oder Pappe der Kodierung 4A1, 4B1, 4C, 4D, 4F oder 4G als Außenverpackungen verwendet werden.

2.3 Bauartprüfung

Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden.

3.

Sonstige Vorschriften

3.1 Ein Versandstück nach 2.2 darf nicht schwerer als 75 kg sein.

3.2 Die übrigen für Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1d) ADR geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 30. 11. 1990

Bonn, am 20. 8. 1991

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