Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenbetreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zurAufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nurgeeicht in den Handel gebracht werden dürfen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 742/1988, wird verordnet:
Artikel I
Die in § 15 MEG festgelegten Nacheichfristen werden für die folgenden Meßgeräte wie folgt verlängert:
für Maßbänder unter 5 m von zwei Jahren auf
für Meßgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide, die auf dem Trocknungsprinzip beruhen, von einem Jahr auf zwei Jahre;
für Induktions-Elektrizitätszähler ab dem Baujahr 1978
ohne Zusatzeinrichtungen,
mit einer vom Zählerläufer berührungslos
mit mechanischem Zweitarifzählwerk
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 47/1953, wird aufgehoben.
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