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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1990 erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird, hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, verordnet:

§ 1. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten gemäß § 5,

2.

Satz des Ingenieurgesetzes 1990 sind die:

1.

Höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,

2.

Höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft,

3.

Höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

4.

Höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung),

5.

Höheren Lehranstalten für Landtechnik,

6.

Höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft

7.

Höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),

8.

Höheren Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft,

9.

Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten Arten.

§ 2. Als Berufspraxis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 1990 gelten nachstehende und ihnen gleichzuhaltende Tätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, sofern sie überwiegend höhere Fachkenntnisse voraussetzen und in der Fachrichtung der Ausbildung liegen. Als solche Tätigkeiten kommen jene in Betracht, die hauptberuflich als Selbständige, als Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder als familieneigene Arbeitskraft ausgeübt wurden.

Im einzelnen handelt es sich insbesondere um folgende Tätigkeiten:

1.

Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau, in Baum- und Rebschulen, in Molkereien und Käsereien, sowie in Wein-, Obst- und Gemüseverarbeitungsbetrieben, in Holzverarbeitungsbetrieben und in sonstigen Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

2.

Die landtechnische und forsttechnische Tätigkeit.

3.

Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung, des landwirtschaftlichen Siedlungswesens, des Alpschutzes und der Alpwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des landwirtschaftlichen Wasserbaues (kulturbautechnische Tätigkeit), der Raumplanung und Landschaftspflege, im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, der Garten- und Grünraumgestaltung sowie der Forstaufsicht.

4.

Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

5.

Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und in Zucht- und Kontrollverbänden.

6.

Die Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Bildungswesen einschließlich der Tätigkeiten zur Pflege und Erhaltung bäuerlicher Kultur.

7.

Die Forschungs-, Versuchs-, Kontroll- und Untersuchungstätigkeit sowie die Beratungs- und Förderungstätigkeit auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.