Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Betrieb einer Feldpost (Feldpostverordnung - FPV)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 15a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 597/1983 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 58/1957), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
Betrieb der Feldpost
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung des Österreichischen Bundesheeres im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, wird von der Post im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Feldpost betrieben. Die Feldpost darf auch zu Übungszwecken im Rahmen von Heeresübungen betrieben werden. Unter „Feldpost'' ist die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgende Beförderung von Postsendungen zu verstehen.
(2) Als „Feldpostämter'' werden in dieser Verordnung jene Postämter bezeichnet, die im Einsatzgebiet zur Annahme und Abgabe von Feldpostsendungen zuständig sind.
(3) Der Betrieb der Feldpost wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung angeordnet. Der Zeitpunkt der Aufnahme sowie der Zeitpunkt der Beendigung eines Feldpostbetriebes wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung festgelegt.
Betrieb der Feldpost
(1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung des Österreichischen Bundesheeres im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, wird von der Post im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Feldpost betrieben.
(2) Die Feldpost darf auch zu Übungszwecken im Rahmen von Heeresübungen betrieben werden. Unter „Feldpost'' ist die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgende Beförderung von Postsendungen zu verstehen.
(2) Als „Feldpostämter'' werden in dieser Verordnung jene Postämter bezeichnet, die im Einsatzgebiet zur Annahme und Abgabe von Feldpostsendungen zuständig sind.
(4) Der Betrieb der Feldpost wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung angeordnet. Der Zeitpunkt der Aufnahme sowie der Zeitpunkt der Beendigung eines Feldpostbetriebes wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung festgelegt.
Feldpostsendungen
§ 2. (1) Zur Beförderung als Feldpostsendungen sind nur Sendungen gemäß § 3 dieser Verordnung zugelassen.
(2) Feldpostsendungen müssen in der Absender- oder Empfängerangabe oder in beiden eine Feldpostnummer tragen. Die Sendungen sollen oberhalb der Anschrift mit dem Vermerk „Feldpost'' versehen sein.
(3) Eine Feldpostanschrift soll nur den Empfänger (Vor- und Zuname, Dienstgrad; bei Sendungen an eine militärische Einheit deren Bezeichnung) und eine 5stellige Feldpostnummer enthalten.
(4) Die Feldpostnummern werden vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegt und den Dienststellen und Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bekanntgegeben.
Feldpostsendungen
§ 2. (1) Zur Beförderung als Feldpostsendungen sind nur Sendungen gemäß § 3 dieser Verordnung zugelassen.
(2) Feldpostsendungen müssen in der Absender- oder Empfängerangabe oder in beiden eine Feldpostnummer tragen. Die Sendungen sollen oberhalb der Anschrift mit dem Vermerk „Feldpost'' versehen sein.
(3) Eine Feldpostanschrift soll nur den Empfänger (Vor- und Zuname, Dienstgrad) oder die Funktionsbezeichnung oder die Teileinheit - jeweils in Verbindung mit einer 5stelligen Feldpostnummer - enthalten.
(4) Die Feldpostnummern werden vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegt und den Dienststellen und Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bekanntgegeben.
Sendungsarten; besondere Versendungsformen;
Gebühren
§ 3. (1) Als Feldpostsendungen sind allgemein zugelassen:
Nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 500 g,
nichtbescheinigte Postkarten.
(2) Als dienstliche Feldpostsendungen des Österreichischen Bundesheeres sind darüber hinaus nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 1000 g zugelassen. Als dienstliche Feldpostsendungen gelten Sendungen, in deren Absender- oder Empfängerangabe eine Dienststelle (militärische Einheit) des Österreichischen Bundesheeres angegeben ist.
(3) Verlangen nach besonderer Behandlung sind für Feldpostsendungen nicht zugelassen. Eilvermerke sind als nicht vorhanden anzusehen. RSa und RSb-Briefe sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe mit einer Feldpostanschrift sind nicht zugelassen.
(4) Zugelassene Feldpostsendungen werden gebührenfrei befördert.
(5) Für den Betrieb zu Übungszwecken der Feldpost kann die Aufgabe gebührenfreier Feldpostsendungen auf nichtbescheinigte Standardbriefe und nichtbescheinigte Postkarten beschränkt werden. Für Sendungen aus dem Einsatzgebiet kann außerdem verfügt werden, daß nur die zu diesem Zwecke den Übungsteilnehmern zur Verfügung gestellten Vordrucke als Feldpostsendungen versendet werden dürfen.
(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einsatzfall gemäß § 1 Abs. 1 die Zulassung von Feldpostsendungen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse einschränken oder erweitern. Die Präsidenten der Post- und Telegraphendirektionen können im Einsatzfall § 1 Abs. 1 in ihren Bereichen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse die Zulassung von Feldpostsendungen einschränken.
Sendungsarten; besondere Versendungsformen;
Gebühren
(1) Als Feldpostsendungen sind allgemein zugelassen:
Bescheinigte und nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 500 g,
bescheinigte und nichtbescheinigte Postkarten.
(2) Als dienstliche Feldpostsendungen des Österreichischen Bundesheeres sind darüber hinaus bescheinigte und nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 1 000 g zugelassen. Als dienstliche Feldpostsendungen gelten Sendungen, in deren Absender- oder Empfängerangabe eine Dienststelle (militärische Einheit) des Österreichischen Bundesheeres angegeben ist.
(3) Die Aufgabe eingeschriebener Briefe mit Wertangabe sowie Verlangen nach sonstiger besonderer Behandlung bescheinigter und nichtbescheinigter Briefe und Postkarten sind für Feldpostsendungen nicht zugelassen. Allenfalls auf Feldpostsendungen angebrachte diesbezügliche Vermerke sind als nicht vorhanden anzusehen. RSa- und RSb-Briefe sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe mit einer Feldpostanschrift sind nicht zugelassen.
(4) Im Falle einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen einer Verzögerung in der Beförderung bescheinigter Sendungen gelten für die Berechnung des Fristenlaufes nach den Bestimmungen des § 33 des Postgesetzes jedenfalls jene Tage des Postlaufes, die sich aus den bei der Weiterleitung von Feldpostsendungen gegenüber der Weiterleitung sonstiger Postsendungen zusätzlich erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung solcher Sendungen ergeben, als nicht von der Post zu vertretende sonstige Verzögerungen.
(5) Zugelassene nichtbescheinigte Feldpostsendungen werden, abgesehen von allfälligen Einschränkungen gemäß Absatz 6, grundsätzlich gebührenfrei befördert. Bescheinigte Feldpostsendungen werden nur bei einem Betrieb der Feldpost im Einsatzfalle gemäß § 1 Abs. 1 gebührenfrei befördert.
(6) Für den Betrieb der Feldpost zu Übungszwecken kann die gebührenfreie Beförderung auch für nichtbescheinigte Feldpostsendungen auf Standardbriefe und Postkarten beschränkt werden. Für Sendungen aus dem Einsatzgebiet kann außerdem verfügt werden, daß nur die zu diesem Zwecke den Übungsteilnehmern zur Verfügung gestellten Vordrucke als Feldpostsendungen versendet werden dürfen.
(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einsatzfall gemäß § 1 Abs. 1 die Zulassung von Feldpostsendungen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse einschränken oder erweitern. Die Präsidenten der Post- und Telegraphendirektionen können im Einsatzfall gemäß § 1 Abs. 1 in ihren Bereichen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse die Zulassung von Feldpostsendungen einschränken.
Aufgabe und Abgabe von Feldpostsendungen
§ 4. (1) Für die Aufgabe von Feldpostsendungen in das Einsatzgebiet gelten die allgemeinen postrechtlichen Vorschriften für nichtbescheinigte Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft.
(2) Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind von den damit beauftragten Organen des Bundesheeres gesammelt bei den Feldpostämtern aufzugeben. Allenfalls auf solchen Sendungen angebrachte Briefmarken sind nicht mit einem Poststempelabdruck, sondern auf andere Weise zu entwerten.
(3) Feldpostsendungen, die im Einsatzgebiet abzugeben sind, sind von den Feldpostämtern den hiezu ermächtigten Organen des Österreichischen Bundesheeres gesammelt zu übergeben. Die postordnungsgemäße Abgabe dieser Sendungen gilt mit der Übergabe an diese Organe als vollzogen. Anläßlich der Übernahme der Feldpostsendungen haben die Heeresorgane eine vom zuständigen Kommando unterfertigte Ermächtigung, die sie zur Übernahme von Feldpostsendungen berechtigt, vorzuweisen. Ihre Nämlichkeit haben die Heeresorgane durch Vorlage eines Dienstausweises oder Wehrdienstbuches nachzuweisen.
(4) Von den Heeresorganen als unzustellbar festgestellte Feldpostsendungen sind den Feldpostämtern entweder versehen mit einer neuen Feldpostnummer oder einer Abgabestelle oder mit einem entsprechenden Rücksendungsvermerk zurückzugeben. Sie sind wie sonstige Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet entweder an den Empfänger weiterzuleiten, oder an den Absender zurückzusenden, oder gegebenenfalls als unanbringlich zu behandeln.
(5) Nichtbescheinigte Briefsendungen, in deren Anschrift eine Feldpostnummer angegeben ist, die aber nicht als gebührenfreie Feldpostsendungen zugelassen sind, sind wie gebührenfreie Feldpostsendungen zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr entrichtet ist und ihre Beförderung im Rahmen der Feldpost ohne wesentliche betriebliche Behinderungen möglich ist; anderenfalls sind solche Sendungen an die Absender zurückzugeben, gegebenenfalls als unanbringlich zu behandeln. Eilvermerke sind als nicht vorhanden anzusehen, auch wenn die Eilgebühr entrichtet ist.
(6) Ein Verlangen auf die Nachsendung von Sendungen an eine Feldpostanschrift ist nur zulässig, wenn der Feldpostbetrieb unbefristet oder für mehr als zwei Wochen und nicht nur zu Übungszwecken verfügt wird. Die Nachsendung kann nur für Feldpostsendungen und Sendungen, die gemäß Abs. 5 wie Feldpostsendungen zu befördern sind, verlangt werden.
(7) Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind nur im Inlandsverkehr zugelassen. Dies gilt auch für Sendungen, die gemäß Abs. 5 wie Feldpostsendungen zu befördern sind. An im Ausland befindliche Einheiten oder Angehörige des Österreichischen Bundesheeres, die im Auftrage der Vereinten Nationen tätig sind, sind Feldpostsendungen während der Dauer eines gemäß dieser Verordnung angeordneten Feldpostbetriebes dann zulässig, wenn deren Postversorgung über österreichische Feldpostämter erfolgt.
Aufgabe und Abgabe von Feldpostsendungen
(1) Für die Aufgabe von Feldpostsendungen in das Einsatzgebiet gelten die allgemeinen postrechtlichen Vorschriften für bescheinigte und nichtbescheinigte Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft.
(2) Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind von den damit beauftragten Organen des Bundesheeres gesammelt bei den Feldpostämtern aufzugeben. Für die Aufgabe solcher Sendungen gelten die allgemeinen postrechtlichen Vorschriften für bescheinigte und nichtbescheinigte Briefsendungen, soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft.
(3) Feldpostsendungen, die im Einsatzgebiet abzugeben sind, sind von den Feldpostämtern den hiezu ermächtigten Organen des Österreichischen Bundesheeres gesammelt zu übergeben. Die postordnungsgemäße Abgabe dieser Sendungen gilt mit der Übergabe an diese Organe als vollzogen. Anläßlich der Übernahme der Feldpostsendungen haben die Heeresorgane eine vom zuständigen Kommando unterfertigte Ermächtigung, die sie zur Übernahme von Feldpostsendungen berechtigt, vorzuweisen. Ihre Nämlichkeit haben die Heeresorgane durch Vorlage eines Dienstausweises oder Wehrdienstbuches nachzuweisen.
(4) Von den Heeresorganen als unzustellbar festgestellte Feldpostsendungen sind den Feldpostämtern entweder versehen mit einer neuen Feldpostnummer oder einer Abgabestelle oder mit einem entsprechenden Rücksendungsvermerk zurückzugeben. Sie sind wie sonstige Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet entweder an den Empfänger weiterzuleiten, oder an den Absender zurückzusenden, oder gegebenenfalls als unanbringlich zu behandeln.
(5) Briefsendungen, in deren Anschrift eine Feldpostnummer angegeben ist, die aber nicht als gebührenfreie Feldpostsendungen zugelassen sind, sind wie gebührenfreie Feldpostsendungen zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr entrichtet ist und ihre Beförderung im Rahmen der Feldpost ohne wesentliche betriebliche Behinderungen möglich ist; anderenfalls sind solche Sendungen an die Absender zurückzugeben, gegebenenfalls als unanbringlich zu behandeln. Eilvermerke sind als nicht vorhanden anzusehen, auch wenn die Eilgebühr entrichtet ist.
(6) Ein Verlangen auf die Nachsendung von Sendungen an eine Feldpostanschrift ist nur zulässig, wenn der Feldpostbetrieb unbefristet oder für mehr als zwei Wochen und nicht nur zu Übungszwecken verfügt wird. Die Nachsendung kann nur für Feldpostsendungen und Sendungen, die gemäß Abs. 5 wie Feldpostsendungen zu befördern sind, verlangt werden.
(7) Feldpostsendungen aus dem Einsatzgebiet sind nur im Inlandsverkehr zugelassen. Dies gilt auch für Sendungen, die gemäß Abs. 5 wie Feldpostsendungen zu befördern sind. An im Ausland befindliche Einheiten oder Angehörige des Österreichischen Bundesheeres, die im Auftrage der Vereinten Nationen tätig sind, sind Feldpostsendungen während der Dauer eines gemäß dieser Verordnung angeordneten Feldpostbetriebes dann zulässig, wenn deren Postversorgung über österreichische Feldpostämter erfolgt.
Geltung sonstiger Vorschriften
§ 5. Soweit nicht diese Verordnung selbst Regelungen trifft, gelten die Beförderungsbedingungen der Postordnung.
Inkrafttreten; Kundmachung eines
Feldpostbetriebes
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992 in Kraft.
(2) Ein Betrieb der Feldpost ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung in geeigneter Weise zu verlautbaren.