Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Autorisierung nach dem Ingenieurgesetz 1990

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-12-11
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird kundgemacht, daß gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der Verband Österreichischer Ingenieure zur Verleihung und Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. autorisiert wurde. Diese Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit bis 31. Dezember 1992.

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