Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Autorisierung nach dem Ingenieurgesetz 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird kundgemacht, daß gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der Verband Österreichischer Ingenieure zur Verleihung und Beurkundung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. autorisiert wurde. Diese Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit bis 31. Dezember 1992.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.