LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 14. Jänner 1990 bzw. am 29. September 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. Dezember 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien,

Nachstehend in diesem Abkommen die Vertragsparteien genannt, ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),

VON DEM Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien für den Linienflugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

SIND wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1949

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a)

bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Demokratischen Volksrepublik Algerien das Ministerium für Verkehr (Direktion für Zivilluftfahrt und Meteorologie) oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;

c)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d)

bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;

e)

bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linienverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;

f)

bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

g)

bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot“:

1.

in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

2.

in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraums auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien folgende Rechte:

a)

das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b)

das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen.

2.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von internationalen Fluglinien für den Linienverkehr auf den im Anhang I festgelegten Flugstrecken, der gemeinsam mit dem Anhang II einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet. Solche Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Rechten das Recht, Landungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen, mit dem Zweck, Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen oder abzusetzen.

3.

Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gewährt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei liegt.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2.

Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

3.

Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtung (Anm.: richtig: Benachrichtigung) der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen, das die vereinbarten Fluglinien mit denselben Rechten und unter denselben Bedingungen betreibt.

4.

Das von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann aufgefordert werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5.

Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Flugunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder deren Staatsangehörigen liegen.

6.

Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß in bezug auf diese Fluglinie ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft gesetzt ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens getroffen worden ist.

Artikel 4

Aufhebung und Widerruf

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegt, oder

b)

wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c)

wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in dem vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2.

Dieses Recht wird erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einer Vertragspartei gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen.

Artikel 5

Kapazitätsvorschriften

1.

Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Flugverbindungen bereitgestellte Kapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen Bestimmungsort hat.

2.

Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erreichen, haben die Fluglinienunternehmen zeitgerecht die Frequenz ihrer Liniendienste, die Typen der verwendeten Luftfahrzeuge und die Flugpläne, beinhaltend die Flugtage sowie die voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugszeiten, zu vereinbaren.

3.

Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

4.

Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die oben erwähnten Flugpläne erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zu bemühen, das Problem zu lösen.

5.

Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt wurde.

6.

Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen als gültig anzuerkennen.

Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Betriebs der genannten vereinbarten Fluglinien über ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 7

Befreiung von Zollgebühren

1.

Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Flugverbindungen eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungen und Vorräte bis zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2.

Weiters sind von diesen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:

a)

Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Beschränkungen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgesetzten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b)

Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgesetzten Flugstrecke eingesetzt werden;

c)

Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgesetzten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

3.

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragspartei belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In jedem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit.

Artikel 9

Beförderungstarife

1.

Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten und eines angemessenen Gewinnes in angemessener Höhe zu erstellen.

2.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren.

3.

Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) getroffen werden.

4.

Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

5.

Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt eine Vertragspartei der anderen während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

6.

Können die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 5 keine Einigung erzielen, so werden die Vertragsparteien sich bemühen, zu einer Einigung über die Tarife zu kommen.

7.

Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien genehmigt wurde.

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